Allgemeine mandatsbedingungen
Gültig ab dem 21. März 2022
- Einleitung
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen („AMB“) legen die Bedingungen für die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen durch die Kanzlei KOZIOROWSKI Kancelaria Radców Prawnych i Adwokatów Spółka partnerska (vormals: GESSEL, KOZIOROWSKI Sp. k.) mit Sitz in Warschau („Kanzlei GESSEL” oder „Kanzlei”) für den Mandanten – Partei eines Vertrages mit der Kanzlei GESSEL („Mandant“) fest. Kanzlei GESSEL und der Mandant werden nachfolgend gemeinsam als Parteien bezeichnet.
- Vertrag und Allgemeine Mandatsbedingungen
2.1. Die Kanzlei GESSEL und der Mandant können einen Vertrag abschließen, auf dessen Grundlage die Kanzlei GESSEL für den Mandanten Rechtsberatungsleistungen in jeder Form, einschließlich in schriftlicher oder elektronischer Form, insbesondere in Form einer Mandatsvereinbarung („Mandat“), erbringen wird.
2.2. Die vorliegenden AMB finden für den Mandanten und die Kanzlei GESSEL Anwendung, wenn:
- sie Anlage zum Mandat sind; oder
- im Mandat auf sie Bezug genommen wird und sie dem Mandanten vor Abschluss des Mandats zugestellt oder elektronisch, insbesondere durch Hinweis auf die auf der Website der Kanzlei zugänglichen AMB zur Verfügung gestellt wurden; oder
- sie dem Mandanten vor Abschluss des Mandats zugestellt oder elektronisch, insbesondere durch Hinweis auf die auf der Website der Kanzlei zugänglichen AMB zur Verfügung gestellt wurden und vom Mandanten anderweitig als Bedingungen der Rechtsberatungsleistungen der Kanzlei GESSEL für den Mandanten angenommen wurden.
2.3. Die Parteien stimmen überein, dass die vorliegenden AMB, die dem Mandanten gemäß
Abs 2.2. zugestellt oder zur Verfügung gestellt wurden, bei eventuellen zusätzlichen oder weiteren Beratungsaufträgen, die der Kanzlei GESSEL erteilt werden, für die Parteien Anwendung finden.
2.4. Diese AMB legen die Geschäftsbeziehungen zwischen der Kanzlei GESSEL und dem Mandanten bei
der Erbringung von Beratungsleistungen durch die Kanzlei GESSEL für den Mandanten („Auftrag“) in dem im Mandat nicht geregelten Umfang fest.
2.5. Wird das Mandat zugunsten eines Dritten abgeschlossen, ist im Mandat eindeutig anzugeben, für wen die Kanzlei GESSEL Rechtsberatungsleistungen erbringen wird.
2.6. Bei Abweichungen zwischen dem Mandat und den AMB sind die Bestimmungen des Mandats maßgebend.
3. Leistungsumfang, Fristen
3.1. Die Leistungen der Kanzlei GESSEL umfassen insbesondere Rechtsberatung, Erstellung von Rechtsanalysen, Memoranda oder Rechtsgutachten, Erstellung von Vertragsentwürfen bzw. anderen Unterlagen, Vertretung und Rechtsberatung bei Verhandlungen und Transaktionsabläufen sowie Vertretung des Mandanten vor Gerichten und Behörden. Die Kanzlei GESSEL leistet Rechtsberatung im polnischen Recht. Die Kanzlei GESSEL leistet Rechtsberatung im fremden Recht – sofern dies im Mandat eindeutig vorgesehen ist.
3.2. Die Kanzlei GESSEL verpflichtet sich, Rechtsberatung mit erforderlicher Sorgfalt, gemäß den Rechtsvorschriften und im Einklang mit den ethischen Vorgaben für Rechtsanwälte und Rechtsberater zu leisten.
3.3. Sofern im Mandat nicht anders festgelegt, ergeben sich die Fristen für die Ausführung bestimmter Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags aus dessen Art und den aktuellen Vereinbarungen mit dem Im Falle von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren richten sich die Fristen für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Auftragserfüllung auch nach den gesetzlichen Fristen oder den von den Gerichten oder Behörden, die das jeweilige Verfahren durchführen, gesetzten Fristen.
3.4. Die Kanzlei GESSEL erbringt Rechtsberatungsleistungen am Sitz der Kanzlei, es sei denn, die Parteien vereinbaren einen anderen Erfüllungsort oder einzelne Tätigkeiten einen anderen Erfüllungsort aufgrund ihrer Natur verlangen.
3.5. Die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen basiert auf dem Verständnis von Rechtsberatern, Rechtsanwälten oder anderen Juristen über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, deren Anwendungspraxis und Rechtsprechung, die zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gelten. Spätere Änderungen der Rechtsvorschriften, deren Anwendungspraxis oder der Rechtsprechung können sich auf die bei der Ausführung des Auftrags durch die Kanzlei GESSEL erbrachte Rechtsberatung auswirken. Sofern aus der Rechtsberatung der Kanzlei GESSEL nicht ausdrücklich anders hervorgeht, ist die Kanzlei GESSEL nicht verpflichtet, die Beratung im Hinblick auf spätere Änderungen der Rechtsvorschriften, deren Anwendungspraxis oder der Rechtsprechung zu aktualisieren. Die Kanzlei GESSEL haftet auch nicht für das Ergebnisse von Beratungsleistungen oder sonstigen Leistungen, wenn nach deren Erbringung Änderungen der Rechtsvorschriften, der Anwendungspraxis, der Rechtsprechung oder Änderungen in der Auslegung der Rechtsvorschriften durch die anwendenden Gerichte oder Behörden eingeführt werden.
3.6. Die Kanzlei GESSEL erbringt keine Beratungsleistungen über die wirtschaftlichen, finanziellen, buchhalterischen oder geschäftlichen Aspekte der betreffenden Angelegenheit. Der Mandant hat auf Grundlage der eigenen Einschätzung der wirtschaftlichen, finanziellen, buchhalterischen oder geschäftlichen Aspekte und Risiken die Entscheidung getroffen, die Arbeit an der beauftragten Angelegenheit aufzunehmen.
3.7. Die Kanzlei GESSEL informiert den Mandanten – auf eine mit dem Mandanten vereinbarte und der Art der Angelegenheit entsprechende Weise – über den Fortgang der Arbeit in Bezug auf den Auftrag, insbesondere kann die Kanzlei GESSEL dem Mandanten die im Rahmen des Auftrags erstellten Entwürfe von Dokumenten, darunter auch Entwürfe von Verträgen oder Schriftstücken, zusenden, um dem Mandanten die Möglichkeit zu geben, Anmerkungen einzubringen, sowie – Entwürfe oder Kopien von Unterlagen, die die Kanzlei GESSEL von anderen an der Angelegenheit beteiligten Parteien, Gerichten oder Behörden erhalten hat, zur Verfügung stellen.
4. An der Auftragsabwicklung beteiligte Personen
4.1. Im Mandat wird festgelegt, welcher Partner für die Zusammenarbeit mit dem Mandanten verantwortlich ist. Die Kanzlei GESSEL richtet für die Auftragsabwicklung ein Team ein, das aus Juristen besteht, die sich auf ein bestimmtes Fachgebiet spezialisiert haben und über entsprechende Erfahrungen und Qualifikationen im Zusammenhang mit der Art der Angelegenheit verfügen. Bei Bedarf kann die Kanzlei GESSEL bestimmte Teammitglieder austauschen, bzw. zusätzliche Teammitglieder mit der Auftragsabwicklung beauftragen. Unterstützende Arbeiten können auch von Personen ohne juristische Ausbildung durchgeführt werden.
4.2. Die Vertretung des Mandanten vor ordentlichen Gerichten, Schiedsgerichten oder Verwaltungsbehörden in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren sowie gegenüber natürlichen Personen, juristischen Personen oder Organisationseinheiten bedarf einer schriftlichen Vollmacht, die den von der Kanzlei GESSEL genannten Rechtsberatern oder Rechtsanwälten erteilt wird. Rechtsberater oder Rechtsanwälte der Kanzlei GESSEL sind berechtigt, Untervollmachten an Rechtsberater oder Rechtsanwälte bzw. Ermächtigungen an Referendare zu erteilen.
4.3. Die Vertretung des Mandanten durch die Kanzlei GESSEL oder von Juristen der Kanzlei GESSEL bei der Vornahme von Rechtsgeschäften im Namen und zugunsten des Mandanten erfolgt auf der Grundlage der Vollmacht und der Anweisungen des Mandanten.
4.4. Der Mandant verpflichtet sich, dass weder der Mandant noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen während der Zusammenarbeit mit der Kanzlei GESSEL und in einem Zeitraum von 6 (sechs) Monaten nach ihrer Beendigung einen Rechtsanwalt der Kanzlei GESSEL – gleich in welcher Form, ob aufgrund eines Arbeits- oder eines zivilrechtlichen Vertrages – ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Kanzlei GESSEL beschäftigen oder mit ihm in irgendeiner Form zusammenarbeiten wird. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung ist der Mandant dazu verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Betrags einer Monatsvergütung des jeweiligen Juristen an die Kanzlei GESSEL zu zahlen.
4.5. Ist es notwendig, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen, darunter insbesondere – Finanzberater, ausländische Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Buchhalter, vereidigte Übersetzer („Externe Berater„), kann die Kanzlei GESSEL auf Wunsch des Mandanten in seinem Namen den Kontakt zu solchen Externen Beratern vermitteln. Die Zusammenarbeit zwischen dem Mandanten und dem Externen Berater erfolgt auf Grundlage eines Vertrags zwischen dem Mandanten und dem Externen Berater, es sei denn, die Parteien vereinbaren, dass die Kanzlei GESSEL einen Vertrag mit dem Externen Berater abschließt. Der Vertrag zwischen dem Mandanten und dem Externen Berater kann auch unter Vermittlung der Kanzlei GESSEL abgeschlossen werden. Unabhängig davon, ob der Mandant oder die Kanzlei GESSEL den Externen Berater beauftragt, ist der Mandant in jedem Fall für die Zahlung des Honorars und etwaiger Kosten des Externen Beraters verantwortlich. Der Mandant verpflichtet sich, der Kanzlei GESSEL alle Kosten, einschließlich Honorare der Externen Berater, die die Kanzlei möglicherweise tragen muss, zu erstatten. Unabhängig davon, ob der Mandant oder die Kanzlei GESSEL den Externen Berater beauftragt, ist die Kanzlei GESSEL keinesfalls für die Dienstleistungen des Externen Beraters verantwortlich.
5. Mitwirkung des Mandanten
5.1. Der Auftrag wird von der Kanzlei GESSEL auf Grundlage des vom Mandanten mitgeteilten Sachverhalts und der vom Mandanten zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen abgewickelt.
5.2. Der Mandant ist verpflichtet, mit der Kanzlei GESSEL in dem für die Abwicklung des Auftrage erforderlichen Umfang mitzuwirken, insbesondere dazu, der Kanzlei GESSEL vollständige und wahrheitsgemäße Informationen oder Unterlagen (in begründeten Fällen auch im Original) zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages durch die Kanzlei GESSEL erforderlich sind; die Kanzlei GESSEL über alle Änderungen in Bezug auf die vom Mandanten zuvor zur Verfügung gestellten Informationen oder Unterlagen zu informieren sowie die Kanzlei GESSEL über alle Entscheidungen und Aktivitäten des Mandanten zu informieren, die einen Einfluss auf haben könnten.
5.3. Soweit es sich nicht aus dem Auftragsumfang ergibt, ist die Kanzlei GESSEL nicht dazu verpflichtet, die Vollständigkeit oder den Wahrheitsgehalt der vom Mandanten zwecks der Auftragsabwicklung übermittelten Informationen oder Unterlagen zu überprüfen.
5.4. Die Kanzlei GESSEL haftet nicht für die Nicht- oder Schlechterfüllung des Auftrags, die auf die Verletzung der in Artikel 5 genannten Pflichten durch den Mandanten zurückzuführen ist, einschließlich dem Unterlassen der unerlässlichen Mitwirkung des Mandanten, der Mitteilung falscher oder unvollständiger Informationen oder dem Unterlassen der Erteilung von Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags durch die Kanzlei GESSEL unerlässlich sind, durch den Mandanten.
6. Honorar und zusätzliche Kosten
6.1. Für die durch die Kanzlei GESSEL geleistete Rechtsberatung ist der Mandant verpflichtet, das im Mandat vereinbarte Honorar zu zahlen.
6.2. Sofern das Mandat nichts anderes vorsieht, richtet sich das Honorar für die Kanzlei GESSEL für die erbrachten Leistungen nach der Anzahl der von den jeweiligen Juristen für einen bestimmten Auftrag geleisteten Stunden (im 15-Minuten-Takt) und ist proportional zu deren Erfahrung. Die Stundensätze der Juristen der Kanzlei GESSEL sind in einer dem Mandanten zur Verfügung gestellten Tabelle aufgeführt. Auf Wunsch informiert die Kanzlei GESSEL den Mandanten über die Beauftragung einzelner Juristen sowie über ihre Stundensätze. Die Honorarspanne der Stundensätze der einzelnen Juristen können einer Anpassung unterliegen – in der Regel jährlich, mit Wirkung zum 1. Januar. Der Mandant wird über eine solche Anpassung einen Monat im Voraus schriftlich benachrichtigt.
6.3. Der Mandant ist verpflichtet, alle mit der Auftragsdurchführung verbundenen Kosten, insbesondere Kosten für etwaige Gerichtsgebühren, Stempelgebühren, Verwaltungsgebühren und sonstige Kosten, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, selbst zu tragen, es sei denn, die Parteien vereinbaren, dass bestimmte Kosten im Namen und zugunsten des Mandanten von der Kanzlei GESSEL gegen eine Erstattung durch den Mandanten getragen werden. Die Kanzlei GESSEL ist verpflichtet, den Mandanten über die Höhe, die Bedingungen und Fristen für die Übernahme dieser Kosten durch den Mandanten zu informieren.
6.4. Die Kanzlei GESSEL kann eine Vorauszahlung des Honorars verlangen. Die Höhe, Frist und Zahlungsweise der Vorauszahlung werden im Mandat festgelegt. Die Vorauszahlung wird nach Beendigung des Auftrags so verrechnet, dass sie auf den letzten Teil des der Kanzlei GESSEL zustehenden Honorars angerechnet wird, und ein eventueller Überschuss dem Mandanten zurückerstattet wird.
6.5. Tritt der Mandant als mehrere Rechtsträger auf, so haften diese Rechtsträger gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Honorars bzw. der Kostenerstattung an die Kanzlei GESSEL.
6.6. Soweit das Mandat nichts anderes vorsieht, sind die vereinbarten Honorarbeträge der Kanzlei sowie die Stundensätze Nettobeträge, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt.
7. Anpassungsklausel
7.1. Die Kanzlei GESSEL hat das Recht, während der Ausführung des Vertrages nach den nachstehend beschriebenen Regeln einseitige, einmalige oder mehrfache Anpassungen der vereinbarten Vergütungssätze der Kanzlei GESSEL (insbesondere von Stundensätzen oder Pauschalbeträgen) vorzunehmen, wenn eine Erhöhung des in Abs. 2 bezeichneten maßgeblichen Index („Anpassungsindices“) während des – nach Ermessen der Kanzlei GESSEL bestimmten – Zeitraums eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres der Vertragsdurchführung („Zeitraum“) im Vergleich zu den Werten am Ende des vorangegangenen Zeitraums eingetreten ist.
7.2. Anpassungsindices sind:
- für in PLN ausgewiesene Vergütungssätze der Kanzlei GESSEL – der vom Präsidenten des Statistischen Zentralamtes bekannt gegebene allgemeine Verbraucherpreisindex für Waren und Dienstleistungen für den betreffenden Zeitraum;
- für die in EUR oder in einer anderen Währung als PLN ausgewiesenen Vergütungssätze der Kanzlei GESSEL – der von EUROSTAT veröffentlichte Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) für den betreffenden Zeitraum.
7.3. Eine bestimmte Anpassung der vereinbarten Vergütungssätze der Kanzlei GESSEL kann um einen prozentualen Index erfolgen, der nicht höher ist als der Anstieg des betreffenden Anpassungsindex für den jeweiligen Zeitraum im Vergleich zu den Werten am Ende des vorangegangenen Zeitraums.
7.4. Die Kanzlei GESSEL teilt dem Mandanten die vorgenommene Anpassung der vereinbarten Vergütungssätze der Kanzlei GESSEL per E-Mail-Korrespondenz mit. Die vorgenommene Anpassung gilt erstmalig für die Vergütungssätze, die der Kanzlei GESSEL für den Kalendermonat zustehen, der unmittelbar auf den Kalendermonat folgt, in dem die im vorstehenden Satz genannte Mitteilung erfolgt ist.
7.5. Die in der vorstehend bezeichneten Weise vorgenommene Anpassung der vereinbarten Vergütungssätze der Kanzlei GESSEL stellt keine Änderung des Vertrages dar.
7.6. Wird die Veröffentlichung des entsprechenden Anpassungsindex während der Laufzeit des Vertrages eingestellt, ist die Kanzlei GESSEL berechtigt, einen anderen Anpassungsindex anzuwenden, der dem vorherigen nahe kommt. Eine derartige Änderung des Anpassungsindex stellt keine Vertragsänderung dar.
8. Rechnungstellung, Zahlungsmodalitäten
8.1. Für die erbrachten Leistungen stellt die Kanzlei GESSEL Rechnungen aus, die das für die erbrachten Leistungen fällige Honorar sowie die Erstattung der bei der Erbringung dieser Leistungen entstandenen Kosten, die von der Kanzlei GESSEL getragen wurden, umfassen. Wenn das Honorar in EUR (oder in einer anderen Währung als PLN) angegeben ist, werden die Rechnungen – sofern mit dem Mandanten nichts anderes vereinbart wurde – in PLN als Gegenwert der angegebenen Beträge in EUR (oder in einer anderen Währung als PLN), nach dem Mittelkurs der Polnischen Nationalbank zum Rechnungsdatum umgerechnet, ausgestellt.
8.2. Hängt das der Kanzlei GESSEL zustehende Honorar von der Anzahl der von den Anwälten für den jeweiligen Auftrag aufgewendeten Stunden ab, so hat die Kanzlei GESSEL – mangels abweichender Vereinbarung – der Rechnung einen Stundennachweis (Time Sheet) beizufügen, aus dem der Zeitaufwand hervorgeht. Der Mandant kann Vorbehalte oder Anmerkungen zur Rechnung anbringen. Wenn der Mandant jedoch keine Vorbehalte oder Anmerkungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Erhalt der Rechnung äußert, wird davon ausgegangen, dass der Mandant die Rechnung akzeptiert hat.
8.3. Soweit mit dem Mandanten nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung monatlich.
8.4. Sofern das Mandat nichts anderes vorsieht, sind die Rechnungen innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Ausstellung zu begleichen. Die Zahlungen werden auf das Bankkonto von der Kanzlei GESSEL getätigt, das in der Rechnung angegeben ist. Beim Zahlungsverzug ist die Kanzlei GESSEL berechtigt, auf die ausstehenden Beträge gesetzliche Zinsen zu berechnen.
9. Dokumentation und deren Aufbewahrung
9.1. Die Kanzlei GESSEL verpflichtet sich, die mit dem Auftrag verbundene Dokumentation für einen Zeitraum von 1 (einem) Jahr nach Abschluss des Auftrags aufzubewahren.
9.2. Auf Wunsch des Mandanten gibt die Kanzlei GESSEL die in ihrem Besitz befindlichen Originalunterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag an den Mandanten heraus.
10. Elektronische Kommunikation
10.1. Die Kanzlei GESSEL ist bestrebt, ihre ausgehende elektronische Kommunikation sowie Anlagen frei von Viren und anderen Defekten zu halten, die die Computerhardware oder informationstechnische Systeme beeinträchtigen können. Der Mandant ist jedoch verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um seine eigenen Computer und IT-Systeme ordnungsgemäß gegen solche Viren und Defekte zu sichern. Die Kanzlei GESSEL haftet nicht für Verluste oder Schäden, die dem Mandanten infolge des Empfangs oder der Nutzung elektronischer Kommunikation von der Kanzlei GESSEL durch den Mandanten entstehen.
10.2. Stellt der Mandant der Kanzlei GESSEL Dokumente oder Informationen über Websites oder Online-Server (z.B. Dropbox, Google Drive oder vom Mandanten zur Verfügung gestellte Server) oder über einen virtuellen Datenraum zur Verfügung, so haftet GESSEL nicht für Schäden, die dem Mandanten durch die Nutzung dieser Wege der Bereitstellung der Dokumente und Informationen entstehen.
11. Interessenkonflikt
11.1. In Übereinstimmung mit den berufsethischen Grundsätzen sind die Rechtsanwälte und Rechtsberater der Kanzlei GESSEL verpflichtet, Interessenkonflikte zwischen den verschiedenen von der Kanzlei GESSEL vertretenen Mandanten zu vermeiden. Die Kanzlei GESSEL wendet interne Überprüfungsverfahren an, um potenzielle Interessenkonflikte zu identifizieren und zu vermeiden.
11.2. Vorbehaltlich der geltenden Standesregeln schränkt die Tatsache, dass die Kanzlei GESSEL Rechtsberatung an den Mandanten erteilt, die Kanzlei nicht in Bezug auf die Erteilung von Rechtsberatung an andere Mandanten von der Kanzlei GESSEL ein.
11.3. Der Mandant nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass die Kanzlei GESSEL neben den Interessen des Mandanten auch die Interessen vieler anderer Mandanten vertritt, von denen einige Geschäftspartner, Schuldner oder Gläubiger des Mandanten oder seine direkten Konkurrenten sein können.
11.4. Ein Interessenkonflikt liegt unter Berücksichtigung der geltenden Standesregeln vor, wenn (i) die Interessen des Mandanten den Interessen eines anderen Mandanten in derselben Sache oder in einer damit zusammenhängenden Sache zuwiderlaufen oder (ii) die Kenntnis der Kanzlei GESSEL über die Angelegenheiten des Mandanten zu einem unzulässigen Vorteil für einen anderen Mandanten führen würde („Interessenkonflikt“).
11.5. Die Parteien werden sich gegenseitig über alle Fälle informieren, in denen ein Interessenkonflikt zwischen dem Mandanten und/oder seinen verbundenen Unternehmen und anderen Mandanten der Kanzlei GESSEL entstehen könnte.
11.6. Wenn ein Interessenkonflikt entsteht, ergreift die Kanzlei GESSEL – im Einklang mit den Standesregeln – die notwendigen Maßnahmen, um den Konflikt zu lösen. Ein Interessenkonflikt kann insbesondere durch das Einholen der Erlaubnis des Mandanten, dass die Kanzlei GESSEL Rechtsberatung für einen anderen Mandanten trotz des Interessenkonflikts erteilen darf, oder durch Beendigung des Vertrags mit dem Mandanten gelöst werden.
12. Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
12.1. In Anbetracht des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 1. März 2018 (GBl. 2020 Nr. 971 m. Änd.) („Geldwäschegesetz“, „GwG“) kann die Kanzlei GESSEL bei der Mandatsabwicklung und Auftragsdurchführung bestimmten Pflichten in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgrund des vorgenannten Gesetzes unterliegen („GwG-Pflichten“). Dies können insbesondere Pflichten in Bezug auf die Feststellung und Bewertung von Risiken und die Anwendung bestimmter finanzieller Sicherheitsvorkehrungen sein – einschließlich der Pflicht zur Identifizierung von Mandanten und zur Überprüfung ihrer Identität, zur Identifizierung politisch exponierter Personen, zur Feststellung und Überprüfung wirtschaftlicher Eigentümer, zur Bewertung von Geschäftsbeziehungen und zur Einholung von Informationen über deren Zweck und beabsichtigte Art sowie zur Überwachung derselben.
12.2. Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer GwG-Pflichten kann die Kanzlei GESSEL von den Mandanten die in ihren Ausweisdokumenten (und/oder in den Ausweisdokumenten der in ihrem Namen handelnden Personen) aufgeführten Informationen verlangen und Kopien dieser Dokumente anfertigen. Die Kanzlei GESSEL ist auch dazu berechtigt, die in Anlage Nr. 1 zu diesen AMB angeführten Informationen sowie alle weiteren Informationen anzufordern, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der GwG-Pflichten im Zusammenhang mit der Annahme des Auftrags und dessen Ausführung erforderlich sind. GESSEL ist berechtigt, die Annahme des Auftrags und den Beginn deren Durchführung so lange auszusetzen, bis die erforderlichen Informationen eingegangen und überprüft worden sind. Wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der GwG-Pflichten nicht möglich ist, kann die Kanzlei GESSEL aufgrund des Art. 41 GwG verpflichtet sein, die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu verweigern bzw. eine bestehende Geschäftsbeziehung dadurch zu beenden, dass die Ausführung des Mandats verweigert oder das Mandat gekündigt und die Arbeit hinsichtlich des Auftrags eingestellt wird.
13. Verarbeitung personenbezogener Daten
13.1. Die Kanzlei GESSEL ist berechtigt, in dem für die Ausführung des Auftrags und die Erfüllung des Mandats erforderlichen Umfang personenbezogene Daten des Mandanten und anderer Personen, einschließlich der Daten, die der Mandant zur Verfügung gestellt hat, und weiterer Daten aus anderen Quellen, zu verarbeiten. Die Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kanzlei GESSEL sind in Anlage Nr. 2 zu diesen AMB aufgeführt. Aktualisierungen dieser Informationen können direkt auch auf der Website der Kanzlei GESSEL veröffentlicht werden.
14. Vertraulichkeit
14.1. Die Kanzlei GESSEL gewährleistet die Vertraulichkeit in Bezug auf alle Informationen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen an den Mandanten erlangt wurden, und zwar gemäß Art. 3 des Rechtsberatergesetzes vom 6. Juli 1982 (GBl. 2010 Nr. 10, Pos. 65, mit Änderungen), Art. 6 des Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwalts vom 26. Mai 1982 (GBl. 1982 Nr. 16, Pos. 124, mit Änderungen), sowie gemäß den Standesregeln der Rechtsanwälte und Rechtsberater über die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
14.2. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Kanzlei GESSEL darf der Mandant die von GESSEL erteilte Rechtsberatung und die von GESSEL in Ausführung des Auftrags erstellten Unterlagen, einschließlich des Mandats und dieser AMB, nicht für andere als die unmittelbar mit dem Auftrag zusammenhängenden Zwecke verwenden oder Dritten zugänglich machen. Der Mandant darf die von GESSEL erbrachte Rechtsberatung und die von GESSEL in Ausführung des Auftrags erstellten Unterlagen anderen Beratern zur Verfügung stellen, die für den Mandanten Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand erbringen und die im Hinblick auf die geltenden Standesregeln zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind und die der Mandant in dem in diesen AMB definierten Umfang zur Vertraulichkeit in Bezug auf diese Beratung und Unterlagen verpflichtet hat.
14.3. Der Mandant ist damit einverstanden, dass die Kanzlei GESSEL in ihren Informationsmaterialien, insbesondere auf ihrer Website, in den Broschüren und in Anmeldungen zu Kanzleien-Rankings, Informationen über die Erbringung von Beratungsleistungen an den Mandanten veröffentlichen darf, vorausgesetzt, dass diese Informationen keine Geschäftsgeheimnis des Mandanten sind und (i) öffentlich zugänglich sind oder (ii) zu solchen Informationen gehören, die üblicherweise Anwaltskanzleien in ihren Informationsmaterialien präsentiert werden. Die Kanzlei GESSEL ist berechtigt, das Logo des Mandanten in solchen Informationsmaterialien, einschließlich der Website von der Kanzlei GESSEL, zu platzieren..
15. Haftung
15.1. Die Haftung der Kanzlei GESSEL wird durch das Gesetz vom 23. April 1964 Zivilgesetzbuch (GBl. 1964 Nr. 16, Pos. 93, mit Änderungen) geregelt, mit dem Vorbehalt, dass – sofern das Mandat nichts anderes bestimmt – die Haftung der Kanzlei GESSEL auf das Zweifache der für die Leistungen, aus denen der betreffende Schaden entstanden ist, erhaltenen Vergütung beschränkt ist, und mit dem Vorbehalt, dass die Kanzlei GESSEL für den durch vorsätzliches Verschulden verursachten Schaden unbeschränkt haftet.
15.2. Die Höhe der Haftung der Kanzlei GESSEL übersteigt in keinem Fall die Deckungssumme, die im Vertrag über die Berufshaftpflichtversicherung bei der Erbringung von Rechtsberatungsleistungen, den GESSEL abgeschlossen hat, festgelegt ist.
15.3. GESSEL haftet nicht für den Ausgang des Falles oder für das Resultat.
15.4. GESSEL haftet nicht für entgangenen Gewinn (lucrum cessans).
15.5. GESSEL haftet nur gegenüber dem Mandanten, der Partei der Mandatsvereinbarung ist. Soweit im Mandat nichts anderes festgelegt wurde, haftet GESSEL nicht gegenüber Dritten, darunter auch nicht gegenüber verbundenen Unternehmen des Mandanten, die Mitglieder der Beteiligungsgruppe des Mandanten sind.
15.6. Der Mandant stellt die Kanzlei GESSEL, die Partner, Juristen, Mitarbeiter und Angestellten der Kanzlei GESSEL (im Folgenden „Freigestellte Personen“) von Ansprüchen Dritter (einschließlich der Kosten für die Abwehr solcher Ansprüche) frei, die mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen oder sich daraus ergeben, einschließlich der Ansprüche, die mit Rechtshandlungen zusammenhängen oder sich daraus ergeben, die für den Mandanten und zu dessen Gunsten vorgenommen wurden, es sei denn, der jeweilige Anspruch resultiert aus einer schuldhaften Verletzung des Mandats oder dieser AMB durch GESSEL oder eine Freigestellte Person. Zur Klarstellung umfasst die dem Mandanten gemäß diesem Punkt 6 obliegende Freistellungsverpflichtung insbesondere die Verpflichtung, die Kanzlei GESSEL und die Freigestellten Personen von jeglicher Leistungspflicht freizustellen und dafür zu sorgen, dass kein Gläubiger eine Leistung von GESSEL oder den Freigestellten Personen verlangt.
16. Geltungsdauer des Mandats und der AMB
16.1. Das Mandat mitsamt diesen AMB ist für den Mandanten und die Kanzlei GESSEL ab dem Zeitpunkt des Mandatsabschlusses bis zur Beendigung oder dem Erlöschen des Mandats verbindlich.
16.2. GESSEL kann die vorliegenden AMB ändern. Die Kanzlei GESSEL ist in einem solchen Fall verpflichtet, dem Mandanten die geänderte Fassung der AMB, insbesondere durch Veröffentlichung auf der Website der Kanzlei und durch Mitteilung dem Mandanten, zur Verfügung zu stellen. Die geänderten AMB sind für die Parteien verbindlich, wenn der Mandant das Mandat nicht innerhalb von 1 (einem) Monat nach Zurverfügungstellung der geänderten AMB kündigt.
16.3. Jede Partei kann das Mandat jederzeit und aus jedem Grund durch schriftliche Kündigung kündigen, unter dem Vorbehalt, dass der Mandant dazu verpflichtet ist, die fälligen Gebühren an GESSEL zu zahlen und die der Kanzlei GESSEL entstandenen Kosten zu erstatten.
16.4. Wird das Mandat gekündigt, ergreift GESSEL alle erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen des Mandanten in der beauftragten Angelegenheit zu wahren. Auf Wunsch des Mandanten steht ihm GESSEL bei der Auswahl eines anderen Rechtsanwalts, an den dann alle bisher GESSEL vorgelegten Unterlagen weitergeleitet werden, beratend zur Seite.
16.5. Falls der Mandant im Laufe der Zusammenarbeit den Juristen von GESSEL Vollmachten erteilt hat, ist die Kündigung oder das Erlöschen des Mandats gleichbedeutend mit dem Widerruf oder dem Erlöschen dieser Vollmachten, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Dies gilt unbeschadet der Gesetzesregelungen über die Wirkungen des Widerrufs von Prozessvollmachten.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Die Erbringung von Beratungsleistungen durch die Kanzlei GESSEL unterliegt dem polnischen Recht.
17.2. Alle Streitigkeiten, die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Erbringung von Beratungsleistungen durch die Kanzlei GESSEL entstehen können, werden vor den für den Sitz der Kanzlei GESSEL zuständigen polnischen ordentlichen Gerichten endgültig entschieden.