Anstehende Änderungen der Vorschriften im Bereich der Aufrufe für Aktien von öffentlichen Gesellschaften

27.04.2022 Nachricht

Die wichtigste Änderung in dieser Hinsicht ist die Liquidation der Bestimmungen, die aus Art. 73 und 74 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Ankündigung eines Aufrufs folgen – sowohl eines darauffolgenden als auch vorhergehenden – betreffend das Überschreiten der Schwellen von 33 % bzw. 66 % der Gesamtzahl der Stimmen bei der Hauptversammlung und deren Ersetzung durch die ausschließliche Verpflichtung, den Folgeaufruf zum Erwerb aller verbleibenden Aktien der Gesellschaft (d. h. bis zu 100 %) abzugeben, wenn die Schwelle von 50 % der Gesamtstimmenzahl überschritten wird. Der neue, durch die Novelle festgelegte Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes besagt, dass bei Überschreiten der Schwelle von 50 %, innerhalb von 3 Monaten nach dieser Überschreitung ein Folgeaufruf für alle verbleibenden Aktien der Gesellschaft zu veröffentlichen ist.

Abgesehen von der Festlegung der Schwelle von 50 % der Gesamtzahl der Stimmen als Schwelle für die Übernahme der Kontrolle über eine öffentliche Gesellschaft, die zur Verpflichtung führt, einen Aufruf für ihre verbleibenden Aktien anzukündigen, gehören zu den wesentlichen Veränderungen, die durch die Novelle im Bereich des Aufrufes im Gesetz eingeführt werden, auch:

1) Einführung eines Mechanismus des freiwilligen Aufrufs für alle verbleibenden Aktien einer öffentlichen Gesellschaft;

2) Berücksichtigung des indirekten Kaufpreises von Aktien einer öffentlichen Gesellschafte bei der Bestimmung des Mindestpreises im Aufruf;

3) ausführlichere Bestimmungen zur Sicherung des Preises für die im Rahmen des Aufrufs erworbenen Aktien;

4) Einführung einer solidarischen Haftung aller zur Ankündigung des Aufrufs verpflichteten Unternehmen;

5) ausführlichere Haftungsregeln des beim Aufruf vermittelnden Unternehmens;

6) Einführung eines Ausgleichsmechanismus durch den Aufrufenden– an alle Unternehmen, die Aktien im Rahmen des Aufrufs verkauft haben – des ihnen für die Aktien gezahlten Preises, im Falle einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung, die den Aufrufenden dazu verpflichtet, dem jeweiligen Aktionär einen höheren Preis für die Aktien zu zahlen als den im Aufruf gezahlten Preis.

Der Verzicht auf die indirekte Schwelle von 33 % und die Festlegung einer einheitlichen Schwelle für die Übernahme der Kontrolle über das Unternehmen auf einem Niveau von weniger als 66 % stellt zweifellos die Einhaltung des allgemein auf den Kapitalmärkten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Regulierungsstandards durch die polnischen Vorschriften sicher. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass eine solche Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Situation von Inhabern wesentlicher Aktienpakete von öffentlichen Gesellschaften haben kann, deren Eigentum nach den Bestimmungen des Gesetzes in der Fassung vor der Novelle gestaltet wurde. Die Novelle, deren Bestimmungen zur Änderung des Gesetzes am 30. Mai 2022 in Kraft treten, regelt nicht nur die Fälle, in denen ab diesem Zeitpunkt eine Erhöhung der Beteiligung an einem bestimmten Unternehmen über die Schwelle von 50 % hinaus erfolgt, sondern auf besondere Weise aber auch jene Situationen, in denen diese Schwelle vor diesem Zeitpunkt überschritten wurde oder ihre Überschreitung auf zuvor eingetretenen, konkreten Ereignissen beruht.

Der oben genannte Punkt stellt den Gegenstand der Regelung von Art. 28 der Novelle dar, der in den folgenden Fällen – unter den Bedingungen, unter denen ein bestimmtes Unternehmen (“Unternehmen”) mehr als 50 % der Gesamtzahl der Stimmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift hält, d. h. 30. Mai 2022 (“Datum”) oder früher – erfordert die Ankündigung des Aufrufs für alle verbleibenden Aktien einer öffentlichen Gesellschaft (gemäß Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes in der neuen Fassung):

wenn das Unternehmen nach dem Datum seinen Anteilsbesitz (in beliebiger Größenordnung, also sogar um lediglich eine Aktie) erhöht, nachdem es aufgrund der Durchführung des Aufrufs mehr als 50 % der Gesamtzahl der Stimmen nach dem Datum erreicht hat, auf bis zu 66 %, angekündigt nach den „alten“ Vorschriften des Gesetzes, im Zusammenhang mit der Überschreitung der Schwelle von 33 % (Art. 73 Abs. 1 oder Abs. 2 Pkt. 1);

wenn das Unternehmen nach dem Daum seinen Aktienbesitz erhöht, nachdem es in Verbindung mit der Überschreitun der Schwelle von 33 % einen Folgeaufruf auf 66 % durchgeführt hat, der noch nach den „alten“ Bestimmungen des Gesetzes angekündigt wurde (Art. 73 Abs. 2 Pkt. 1), mit mehr als 50 % der Gesamtzahl der Stimmen sowohl am Datum der Ankündigung des Aufrufs als auch am Datum;

wenn das Unternehmen nach dem Datum seinen Aktienbesitz erhöht, nachdem es mehr als 50 %, aber weniger als 66 % der Gesamtzahl der Stimmen an dem Datum gehalten hat;

wenn der Rechtsträger nach dem Datum seinen Aktienbesitz erhöht, nachdem es mehr als 50 %, aber weniger als 66 % der Gesamtzahl der Stimmen an dem Datum gehalten hat, und sein Anteil an der Gesamtzahl der Stimmen sich nach dem Datum erhöht hat, infolge einer ordentlichen Kapitalerhöhung, deren Anmeldung beim Registergericht vor dem Datum erfolgt ist.

Die Novelle sieht auch vor, dass, wenn vor dem Datum, gemäß den Vorschriften des Gesetzes vor der Novelle, dem Unternehmen eine Verpflichtung auferlegt wurde, einen Folgeaufruf zu verkünden, in Verbindung mit dem Überschreiten der Schwelle von 33 % bzw. 66 %, diese Pflicht nach dem Datum nach diesen „alten“ Vorschriften zu erfüllen ist. Darüber hinaus gelten diese Bestimmungen für alle vor dem Datum angekündigten und nicht abgerechneten Aufrufe.

Es ist zu beachten, dass die oben genannten besonderen Regelungen aus Art. 28 der Novelle, die die Pflicht des Aufrufs schaffen, auch für Fälle gelten, in denen Vereinbarungen zwischen den Aktionären einer öffentlichen Gesellschaft bestehen, im Sinne von Art. 87 Abs. 1 Pkt. 5 des Gesetzes (in Bezug auf den Erwerb von Aktien, die Führung einer dauerhaften Politik gegenüber der Gesellschaft oder die einvernehmliche Abstimmung auf ihrer Hauptversammlung), wobei in diesem Fall die Stimmen aus Aktien, die von einzelnen Aktionären der Gesellschaft (die Parteien der Vereinbarung sind) gehalten werden, summiert werden.

Sie könnten Sie interessieren

01.07.2022

Neuer Steuerpartner bei der Kanzlei GESSEL!

Am 1. Juli 2022 wird der Partnerkreis der Kanzlei GESSEL ergänzt um Dominika Ramirez-Wołkiewicz, die die Steuerrechtspraxis verwalten wird. Dominika Ramírez-Wołkiewicz i...

Nachricht
Neuer Steuerpartner bei der Kanzlei GESSEL!

29.06.2022

Die Kanzlei GESSEL ist Partner der dritten Ausgabe der mBank Digitalen Revolutionen!

Es ist bereits Tradition, dass die Kanzlei GESSEL Unternehmen unterstützt, die ihre Aktivitäten im E-Commerce-Sektor ausweiten. Die mBank S.A. hat gerade die dritte sozi...

Nachricht
Die Kanzlei GESSEL ist Partner der dritten Ausgabe der mBank Digitalen Revolutionen!
Alle Einträge

Du willst auf dem Laufenden sein?

Abonnieren Sie den Newsletter!