Anti-Krisen-Schild – Verkürzung der Arbeitszeit und Reduzierung des Lohns

15.04.2020 Nachricht

Das COVID-19-Gesetz ist erst seit wenigen Tagen in Kraft, und eine Reihe von Fragezeichen sind bereits aufgetreten. Eines der wichtigsten Themen betrifft die Ermittlung der Höhe der Arbeitnehmerentschädigung nach Verkürzung der Arbeitszeit gemäß Art. 15 g Abs. 8 dieses Gesetzes.

Gemäß dieser Bestimmung, darf die Vergütung des Arbeitnehmers nach Verkürzung der Arbeitszeit “nicht niedriger sein als die Mindestvergütung für Arbeit, die auf der Grundlage der Bestimmungen über die Mindestvergütung für Arbeit einschließlich Arbeitszeit festgelegt wurde“.

In Bezug auf die Zulässigkeit einer Senkung der Vergütung unter die Mindestvergütung im Zusammenhang mit der Verkürzung der Arbeitszeit sind Zweifel an der Auslegung aufgetreten. Genauer gesagt stellte sich die Frage, ob die Formulierung “einschließlich Arbeitszeit” die Zeitspanne vor oder nach ihrer Reduzierung betrifft. Es besteht kein Zweifel, dass der Arbeitnehmer, der an einem bestimmten Posten in Teilzeit arbeitet, einen entsprechend reduzierten Mindestlohn erhielt, wenn das Gehalt für Vollzeitarbeit dem Mindestlohn entsprach. Es stellt sich die Frage, ob dieser Grundsatz auch Anwendung hat bei einer Verkürzung der Arbeitszeit nach Art. 15 g Abs. 8 des COVID-19-Gesetzes. Zwischen den Praktizierenden und den Arbeitsämtern der Woiwodschaft besteht keine Einigung über das Verständnis dieser Bestimmung. Es besteht die Möglichkeit einer doppelten Auslegung dieser Vorschrift:

  1. Der Lohn des Arbeitnehmers kann proportional gekürzt werden in Bezug auf die Verkürzung der Arbeitszeit, auch wenn dies bedeuten würde,  dass der Mitarbeiter einen niedrigeren Lohn als den Mindestlohn erhält, d. h. 2600 PLN.
    Beispiel 1 – ein Mitarbeiter erhielt einen Mindestlohn von 2600 PLN für seine Arbeit in Vollzeit. Nach Verkürzung der Arbeitszeit leistet der Arbeitnehmer 4/5 Vollzeitarbeit und sein Arbeitsentgelt wurde proportional gekürzt – auf 2080 PLN, d. h. niedriger als der für Vollzeitarbeit fällige Mindestlohn.
  2. Kürzungendes Lohns für die Arbeit im Zusammenhang mit der Verkürzung der Arbeitszeit dürfen nicht zu einem niedrigeren Lohn als dem Mindestlohn führen. In diesem Fall gilt die Bezeichnung einschließlich Arbeitszeit für die Zeit vor ihrer Reduzierung.Beispiel 2 – ein Mitarbeiter erhielt einen Mindestlohn von 2600 PLN für seine Arbeit in Vollzeit. Nach Verkürzung der Arbeitszeit leistet der Mitarbeiter 4/5 Vollzeitarbeit und erhält weiterhin einen Mindeslohn für seine Arbeit von 2600 PLN. In diesem Fall unterliegt der Lohn keiner Reduzierung.Beispiel 3 – Ein Mitarbeiter war in einem 4/5-Zeitjob beschäftigt und erhielt einen Mindestlohn für Arbeit in Höhe von 2080 PLN, angepasst an die Arbeitszeit, d. h. 4/5 x 2600 PLN = 2080 PLN. Nach einer Verkürzung der Arbeitszeit um 20 % leistet der Mitarbeiter Teilzeitarbeit in einem Verhältnis von 16/25 und erhält weiterhin den Mindestlohn für Arbeit in Höhe von 2080 PLN.  In diesem Fall wird ebenfalls der Lohn gegenüber dem Lohn vor Verkürzung der Arbeitszeit nicht reduziert.

Daher muss das Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik Stellung nehmen und eine eindeutige Mitteilung auf der Website veröffentlichen, um die von den Ämtern angewandte Praxis zu standardisieren

 

 

  

Agnieszka Nowacka

Senior associate, radca prawny

a.nowacka@gessel.pl

 

Sie könnten Sie interessieren

01.07.2022

Neuer Steuerpartner bei der Kanzlei GESSEL!

Am 1. Juli 2022 wird der Partnerkreis der Kanzlei GESSEL ergänzt um Dominika Ramirez-Wołkiewicz, die die Steuerrechtspraxis verwalten wird. Dominika Ramírez-Wołkiewicz i...

Nachricht
Neuer Steuerpartner bei der Kanzlei GESSEL!

29.06.2022

Die Kanzlei GESSEL ist Partner der dritten Ausgabe der mBank Digitalen Revolutionen!

Es ist bereits Tradition, dass die Kanzlei GESSEL Unternehmen unterstützt, die ihre Aktivitäten im E-Commerce-Sektor ausweiten. Die mBank S.A. hat gerade die dritte sozi...

Nachricht
Die Kanzlei GESSEL ist Partner der dritten Ausgabe der mBank Digitalen Revolutionen!
Alle Einträge

Du willst auf dem Laufenden sein?

Abonnieren Sie den Newsletter!