Das Buch von Dr. Beata Gessel-Kalinowska vel Kalisz mit dem Titel „The Legal, Real and Converged Interest in Declaratory Relief” wurde von Kluwer Law International veröffentlicht

30.09.2019 Nachricht

Inspirationen aus den Gedanken von Lord Atkin schöpfend, dass “die Urteilsfindung einer der wertvollsten gerichtlichen Beiträge zum Wirtschaftsleben ist (…)”, hat Beata Gessel-Kalinowska alias Kalisz in einer Monografie aus vergleichender Perspektive die Frage des rechtlichen Interesses analysiert, das die Voraussetzung für die Erteilung eines festlegenden Urteils ist. Aufgrund der rechtsvergleichenden Analyse stellt sie die These auf, dass es notwendig ist, seine derzeitige Wahrnehmung in Polen zu ändern.

Die Autorin stellt zu Beginn fest, dass in Rechtssystemen fast auf der ganzen Welt eine ähnliche Regelungsmethode für die Festsetzung von Urteilen angewendet wurde, d. h. Bestimmungen, die sie betreffen, wenn sie in einem bestimmten Rechtssystem existieren, werden normalerweise sehr sparsam redigiert. Die Schiedsregeln enthalten in der Regel auch keine detaillierten Regeln für die Art der möglichen Klagen und Streitbeilegungsverfahren. Infolge dieser Sachlage spielen die Lehre und Praxis der einzelnen Rechtsordnungen sowie die Schiedsgerichtsbarkeit, deren Form die Autorin in ihrer Monografie auf interessante Weise erörtert, eine wichtige Rolle bei der Prüfung von Klagen auf Festsetzung.

In den vom deutschen Recht inspirierten Rechtssystemen wurde der Gedanke des “Rechtsinteresses” als Voraussetzung für die Erteilung eines Urteils eingeführt, mit dem bestätigt wurde, dass der Zugang zu einem solchen Rechtsschutz beschränkt war. Es dient seit der Schule der deutschen Pandekten dazu, die Gerichte vor einer Überflutung mit übermäßig vielen Klagen zu schützen. Laut Beata Gessel-Kalinowska vel Kalisz zeigt die Analyse zahlreicher Arten des Verständnisses dieses Konzepts, dass es nicht eindeutig ist und den Zugang zum Rechtsschutz zu restriktiv einschränkt. Eine solche Einschränkung ist in den Rechtssystemen des Kreises des common lawnicht bekannt, das einen eher pragmatischen Ansatz zu diesem Thema hat. In England haben wir es nämlich mit einem weitaus flexibleren Konzept des „echten Interesses” (eng. real interest) zu tun. Es fehlt dort an Einschränkungen, was den Gegenstand von festsetzenden Urteilen betrifft, sie werden nicht nur auf die Rechtsverhältnisse oder Rechte beschränkt. Wenn es um internationale Schiedsgerichtsbarkeit geht, werden durch die häufige Verwendung intuitiver Lösungen durch Schiedsrichter die Nachteile eines zu strengen Verständnisses des Rechtsinteresses beseitigt. In diesem Bereich vermischen sich deutsche Einflüsse mit dem Rechtsbewusstsein der Kultur des  common law, was zu einem autonomen Verständnis des Begriffs “Interesse” an der Erlangung eines festsetzenden Urteils führt. Am Ende ihres Buches bereichert die Autorin all diese Überlegungen mit einer Analyse des Begriffs “rechtliches Interesse” aus theoretischer und rechtlicher Sicht, einschließlich im Lichte der Grundsätze der Verfahrensgerechtigkeit von J. Rawls.

Zusammenfassend wurde die bisher in Polen bekannte Sichtweise des Rechtsinteresses in einer Monographie mit dem englischen Recht und der örtlichen Rechtspraxis sowie mit der Schiedsgerichtsbarkeit verglichen, die dann zusätzlich anhand der Ergebnisse empirischer Untersuchungen und des Konzepts der Gerechtigkeitstheorie bewertet wurde und zusammen einen Beitrag zur Analyse des rechtlichen Interesses aus einer neuen Perspektive darstellt. Nach Ansicht von Beata Gessel-Kalinowska vel Kalisz erfordert das Konzept des Rechtsinteresses als Voraussetzung für die Erteilung eines abschließenden Urteils viel mehr Aufmerksamkeit als zuvor und eine gewisse Neudefinition, um den Erfordernissen moderner Rechtsgeschäfte gerecht zu werden. Dieses Thema erscheint leider nur selten auf der Tagesordnung von Themen, die Gegenstand einer akademischen Debatte sind.

Kapitel der Monografie:

  1. Declarations in General – das Kapitel führt in die Problematik der festlegenden Urteil ein. Es erörtert das Konzept der Monografie, stellt die Annahmen, Systematiken und wissenschaftlichen Methoden der Autorin vor. Ohne die endgültigen Schlussfolgerungen vorwegzunehmen, skizziert die Autorin auch ihre Sicht auf die in der Monografie diskutierten Probleme.
  2. The Concept of ‘Legal’ Interest in Germanic Systems of Law – das Kapitel befasst sich mit dem Begriff “Rechtsinteresse” in Rechtsordnungen nach deutschem Vorbild. Es enthält eine vergleichende Studie zum Verständnis des Rechtsinteresses in Deutschland, Österreich, Polen und der Schweiz. Vorbehaltlich einiger Unterschiede, insbesondere in der Schweiz, wird in diesem Kapitel ein synkretistischer Ansatz verfolgt, der die Gemeinsamkeiten des Begriffs “rechtliches Interesse” in diesen Systemen aufzeigt.
  3. The Concept of ‘Real’ Interest in English Law – das Kapitel ist dem Konzept des “echten Interesses” im englischen Recht gewidmet. In diesem Kapitel wird der Begriff des Rechtsinteresses an Systemen, die vom deutschen Recht inspiriert sind, dem entgegengesetzten Rechtssystem gegenübergestellt, d. h. dem englischen Rechtssystem als Beispiel für Systeme des  common law (in letzterem Fall ist eine Reihe von Prämissen bekannt, die den Ermessensspielraum bei der Urteilsverkündung einschränken und die die Autorin als “echtes Interesse” definiert.)
  4. The Concept of ‘Converged’ Interest in International Arbitration Awards – das Kapitel stellt das Konzept des “gemischten” Interesses an internationalen Schiedssprüchen vor. Dies ist ein Kapitel, das sich mit der Analyse der Schiedsgerichtsbarkeit und dem Ansatz der Schiedsrichter in Bezug auf das Konzept des “Rechtsinteresses” im Rahmen seines “nationalen” oder “übernationalen” Verständnisses befasst, in einer Situation, in der dieses Konzept im Recht des Staats des Sitzes des Schiedsgerichts erscheint. Die Ergebnisse in diesem Kapitel werden durch eine erhebliche Anzahl von Schiedssprüchen veranschaulicht, insbesondere in Fällen von Fusionen und Übernahmen.
  5. The Problem of Redefinition of Legal Interest Concept in Light of the Access to Justice Principles – das letzte Kapitel der Monografie, in dem die Notwendigkeit einer Neudefinition des Begriffs des rechtlichen Interesses im Lichte der Grundsätze des Zugangs zum Rechtsschutz erörtert wird. In diesem Kapitel setzt sich die Autorin kritisch mit dem rechtlichen Interesse im Lichte der Prinzipien der Prozessgerechtigkeit auseinander, die sie als neue kognitive Perspektive vorschlägt. Die Analyse in diesem Teil der Monografie basiert auf einer dogmatischen Überprüfung des Rechtssystems, einschließlich der Normen des materiellen Zivil- und Verfahrensrechts, angereichert durch die Theorie der Gerechtigkeit, das vergleichende Recht und die statistische Analyse.

Darüber hinaus enthält die Monografie vier Anhänge, die mit Hilfe von Mitautoren erstellt wurden und in denen die Festsetzung von Urteilen nach österreichischem, deutschem, polnischem und schweizerischem Recht kurz und bündig erörtert wird.

Wir laden zur Lektüre der Publikation ein, die über den Verlag erworben werden kann: Wolters Kluwer

Das Buch wurde auf Englisch verfasst.

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