GESSEL nahm an Konsultationen zur Überarbeitung der MAR-Verordnung teil

02.12.2019 Nachricht

Die Kapitalmarktabteilung von GESSEL nahm an Konsultationen teil, die von der ESMA (European Securities and Markets Authority) zur Überarbeitung der MAR-Verordnung eingeleitet wurden. Die MAR-Verordnung schafft einen gemeinsamen EU-Rechtsrahmen für öffentliche Unternehmen in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch, um den Anlegerschutz zu verbessern.

Im Rahmen der Beantwortung der Fragen der ESMA haben wir auf Lösungen hingewiesen, deren Anwendung die Wirksamkeit der MAR-Verordnung erhöhen kann, indem der Druck der EU-Vorschriften auf Emittenten verringert und gleichzeitig die Sicherheit anderer Marktteilnehmer gewahrt wird.

Unter den Änderungen, die wir in den Bestimmungen der MAR-Verordnung vorschlagen, weisen wir auf Folgendes hin:

  1. Verzögerung vertraulicher Informationen – wir empfehlen eine Änderung des Wortlauts von Art. 17 Abs. 4 MAR, so dass die besprochene Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn der Emittent oder andere Marktteilnehmer Grund zu der Annahme haben, dass dies die Vertraulichkeit verspäteter Informationen gewährleistet.   
  2. Liste der Insider – wir schlagen Änderungen im Ansatz an die Führung der Liste der Personen vor, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben (Insider):
  • Emittenten sollten nicht für falsche oder unvollständige Daten auf der Liste verantwortlich sein, wenn diese von einem Insider bereitgestellt wurden,
  • Änderung der Form von schriftlicher zu elektronischer Bestätigung des Eingangs von Informationen über die Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme in die Liste ergeben,
  • Die Emittenten sollten nicht dafür verantwortlich sein, dass sie die oben genannten Bestätigung und Daten nicht erhalten haben, die für die Aufnahme in die Liste erforderlich sind, wenn sie zweimal die Übertragung beantragt haben.
  1. Schwellenwerte für die Berichterstattung über Transaktionen von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen – unser Vorschlag sieht vor, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts nicht jede nachfolgende Transaktion nach Überschreitung dieses Schwellenwerts abdeckt, sondern nur dann, wenn nachfolgende Transaktionen zusammen einen Wert von 5.000 EUR erreichen. Es sollte nur die Transaktion gemeldet werden, die dazu führt, dass der Schwellenwert überschritten wird.
  2. Die Zustimmung des Emittenten zum Abschluss der Transaktion durch die Person, die die Managementverantwortung in einem geschlossenen Zeitraum wahrnimmt – nach unserer Auffassung sollten Transaktionen von Personen, die während des Sperrzeitraums die Managementverantwortung erfüllen, nicht durch die Zustimmung des Emittenten bedingt sein.

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