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2019-12-10

Newsletter Nr. 108, Dezember 2019

2020 ist eine Vorbereitungsphase für die obligatorische Entmaterialisierung von Aktien – wichtige Daten für Unternehmen und Aktionäre

Ab Januar 2021 dürfen Aktien nur noch in entmaterialisierter Form vorliegen. Obwohl die Änderungen im Handelsgesetzbuch erst in einem Jahr wirksam werden, werden durch die Änderung des Gesetzes den Unternehmen Verpflichtungen auferlegt, die bereits im kommenden Jahr umgesetzt werden sollten. Da das entscheidende Thema die Entscheidung der Hauptversammlung ist, die Stelle zu wählen, die das Register führt, ist es in der Tat erforderlich, dass Anpassungsmaßnahmen im ersten Halbjahr 2020 dringend umgesetzt werden.

Die wichtigsten Daten, an die Unternehmen und Aktionäre denken sollten:

  • ab dem 1. Januar 2020 sollten Unternehmen eine Website zur Bedienung der Hauptversammlungen haben,
  • bis 30. Juni 2020 - ist das Unternehmen ist verpflichtet, den ersten Aufruf zur Einreichung von Aktiendokumenten zu tätigen,
  • bis 30. Juni 2020 - sollte die Hauptversammlung einer nicht öffentlichen Gesellschaft einen Beschluss über die Auswahl des Unternehmens fassen, das das Aktionärsverzeichnis führt, oder über die Registrierung von Aktien im Nationalen Wertpapierdepot, und der Vorstand - eine diesbezügliche Vereinbarung mit den einschlägigen Unternehmen schließen,
  • 1. Januar 2021 - alle Aktienunterlagen verlieren kraft Gesetzes ihre Gültigkeit und die Aktionäre sind Personen, die im Aktionärsverzeichnis oder im Nationalen Wertpapierdepot eingetragen sind,
  • 1. Januar 2026 - der wichtigste Termin für die Aktionäre, ab diesem Tag verlieren die Aktionäre den Schutz ihrer Rechte, deren Aktiendokumente nicht entmaterialisiert wurden - bis zu diesem Datum können die Aktionäre der Gesellschaft gegenüber ihren Status anhand von Aktiendokumenten nachweisen.

Wir betonen auch besonders, dass bis zum 1. Januar 2021 die Bestimmungen über Namensaktien für die Ausübung und Übertragung von Inhaberaktien gelten, deren Unterlagen der Gesellschaft vorgelegt wurden.

Art der Durchführung von Aufrufen

Das Unternehmen sollte vor dem 30. Juni 2020 zum ersten Mal die Rückgabe der Aktiendokumente fordern. Das Unternehmen ist verpflichtet, solche Anrufe insgesamt fünfmal zu tätigen in Abständen von nicht mehr als einem Monat oder nicht weniger als zwei Wochen. Die Änderung sieht vor, dass die richtige Form für die Durchführung von Anrufen der Art und Weise der Einberufung einer Hauptversammlung entspricht. Dies bedeutet, dass öffentliche Unternehmen dies tun, indem sie einen aktuellen Bericht veröffentlichen, während nicht öffentliche Unternehmen - durch Bekanntgabe beim Ministerium für Inneres und Verwaltung, mit der Zahlung der Gebühren für diese Ankündigung, oder - wenn alle Aktien namentlich sind - per Einschreiben oder Kurier.

Sanktionen

Die Änderung sieht strafrechtliche Sanktionen in Form einer Geldbuße vor, für die Vernachlässigung der Verpflichtung, die Aktionäre zur Einreichung von Aktiendokumenten aufzufordern, oder für den Mangel einer solchen Aufforderung gemäß Art. 16 der Novelle. Die gleiche Strafe gilt für alle Personen, die zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind und keine Vereinbarung über die Führung eines Aktionärsverzeichnisses oder Vereinbarung über die rechtzeitige Registrierung von Aktien in einem Wertpapierdepot schließen.  

 

Einladung zur Zusammenarbeit

Die Vorbereitung des Unternehmens und der Aktionäre auf die Entmaterialisierung von Aktien muss weder kompliziert noch kostspielig sein. Darüber hinaus scheinen die Kosten für die Führung des Aktionärsverzeichnisses oder die Registrierung von Aktien beim Nationalen Wertpapierdepot auf einem sehr vernünftigen Niveau zu liegen. Aus diesem Grund werden Aktiengesellschaften in den meisten Fällen beschließen, ihre Aktien zu entmaterialisieren, aber natürlich bleibt die Alternative, die Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln.

GESSEL hat die entsprechenden Dokumente und Verfahren für seine Kunden vorbereitet und kann auch bei der Auswahl des Unternehmens helfen, das das Aktionärsverzeichnis führt. Wir laden zur Zusammenarbeit ein.

Zusammenfassend weisen wir darauf hin, dass die Entmaterialisierung von Aktien in der Praxis dazu führt, dass die Aufteilung in Inhaberaktien und Namensaktien an Bedeutung verliert. In der Begründung des Änderungsentwurfs kündigt der Gesetzgeber an, dass der nächste natürliche Schritt der endgültige Rücktritt von der Einteilung der Aktien in Inhaberaktien und Namensaktien sein wird. Wir schlagen vor, dass die Prognose des Gesetzgebers bereits in die Satzung oder als Teil der nächsten Emissionen von Aktien aufgenommen werden kann.

Bei Fragen oder Zweifel wenden Sie sich bitte an: 

Leszek Koziorowski

l.koziorowski@gessel.pl

 

Urszula Śleszycka

u.sleszycka@gessel.pl

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