2018-09-04
Eine vorzeitige Kreditrückzahlung– worauf können Verbraucher zählen
Jeder Verbraucher, der einen Kredit aufnahm, kann ihn vor dem Verlauf eines vertraglichen Termins rückzahlen. Niemand bestreitet es. Weiterhin besteht aber Zweifel an der Senkung aus diesem Grund dem Verbraucher der sog. Gesamtkreditkosten und Erstattung der darauf folgenden Forderungen – schreibt Bernadeta Kasztelan-Świetlik aus der GESSEL-Kanzlei.
In einem im Juni 2013 auf der Webseite von UOKiK veröffentlichen Handbuch „Welche Gebühren soll man beachten, Geld bei einer bankähnlichen Einrichtung leihend? Das Handbuch für Verbraucher’, wurde hingewiesen, dass:
„Im Falle einer vorzeitigen Kreditrückzahlung ein Anspruch auf Rückerstattung von einigen getragenen Kosten besteht. Der Senkung sollen die Gesamtkosten des Kredits um diese Kosten unterliegen, die diesen Zeitraum betreffen, um den die Laufzeit des Vertrags verkürzt wurde, obwohl der Verbraucher sie vor dieser Rückzahlung getragen hat. Das heißt, dass der Verbraucher keine Zinsen für den Zeitraum nach der vollen Rückzahlung des Kreditbetrags bezahlen muss. Es sollen auch keine anderen Gebühren berechnet werden, deren Höhe von der Laufzeit des Kredits abhängig ist z.B. Gebühr für die Hausbedienung, weil mit der Verkürzung der Kreditlaufzeit die Anzahl von Besuchen beim Verbraucher sinkt”.
Aus so formulierten Eintragung folgte, dass die Rückerstattung nicht alle sondern einige Kosten betreffen soll, welche mit der Laufzeit des Kredits zusammenhängen. In dieser Situation - a contrario – sollte angenommen werden, dass die Rückerstattung solche Kosten nicht betrifft, welche mit der Laufzeit des Kredits nicht verbunden sind (so genannte verlorene Kosten -z.B. Scoring-, Marketingkosten oder Rechtskosten und Verwaltungsgebühren).
In der am 16. Mai 2016 veröffentlichten gemeinsamen Stellungnahme des Bürgerbeauftragten und Vorsitzenden der polnischen NWB wurde jedoch festgestellt, dass im Falle einer früheren Kreditrückzahlung die Senkung aller möglichen Kreditkosten folgt , unabhängig von deren Charakter, vorbehaltlich, dass die Senkung einen verhältnismäßigen Charakter hat d.h. betrifft den Zeitpunkt vom dem tatsächlichen Tag der Kreditrückzahlung bis zum Tag der endgültigen im Vertrag bestimmten Rückzahlung (…)
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