2016-09-09
Pflicht zur Mitteilung der PESEL-Nummer beim CEIDG und andere Änderungen des Gesetzes über die Freiheit der Gewerbetätigkeit
Author: Mykola Zembra
Am Gesetz über die Freiheit der Gewerbetätigkeit wurde in diesem Jahr eine Reihe von für Unternehmer bedeutsamen Änderungen vorgenommen, die erwähnenswert sind. Die wichtigsten Änderungen enthält die Novellierung des Gesetzes über die Freiheit der Gewerbetätigkeit (im Weiteren: GFG), die am 19.5.2016 in Kraft trat. Diese Änderungen sind im Einzelnen:
- die Verpflichtung, dem CEIDG innerhalb von zwei Jahren die PESEL-Num
- mer anzugeben, unter Androhung der automatischen Streichung aus dem CEIDG
- die Möglichkeit, auf die Eintragung ins CEIDG vor der Aufnahme der Gewerbstätigkeit zu „verzichten“
- eine Vereinfachung der Prozeduren vor dem CEIDG (Ermöglichung des Ein-Schalter-Prinzips)
- die Möglichkeit der automatischen Streichung aus dem CEIDG
- die Aufhebung der Gebühr für die Zugänglichmachung von CEIDG-Daten
- zusätzliche eintragspflichtige Funktionen und Daten
Pflicht zur Mitteilung der PESEL-Nummer
Jeder Unternehmer ist verpflichtet, dem CEIDG seine PESEL-Nummer mitzuteilen. Diese Pflicht betrifft auch Unternehmer, die bereits (ohne PESEL-Nummer) in die Kartei des CEIDG eingetragen sind, nicht nur neue. Die Frist zur Mitteilung der PESEL-Nummer läuft zum 19.5.2018 ab. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, muss der Unternehmer als Strafmaßnahme mit der Streichung aus der CEIDG-Kartei rechnen.