Das Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz hat das Straflimit angehoben. Dies ist das Ergebnis von ungenauen Vorschriften

18.10.2019 Publikacje

Die Höchststrafe, die der Präsident des Amts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz gegen einen Unternehmer verhängen kann, der gegen das Kartell- oder Wettbewerbsschutzgesetz oder Recht verstoßen hat, kann 10 Prozent des Unternehmensumsatz aus dem Vorjahr betragen. Bis vor kurzem schien es klar, dass dies die Höchstgrenze für alle Verstöße war, die in einem Verfahren auftreten konnten. Es stellt sich heraus, dass dies heute nicht länger der Fall ist. In der derzeit geltenden Auslegung des Amts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz kann der Präsident im Rahmen eines Bescheids mehrfach – für jeden festgestellten Verstoß getrennt – eine Sanktion in der maximalen Höhe verhängen. – Ein Verwaltungsverfahren kann mehrere Praktiken (mehrere Verstöße) beinhalten, beispielsweise die Nichtoffenlegung eines kommerziellen Zwecks oder eine Behinderung für den Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall können wir für jede dieser Praktiken eine Höchststrafe von 10 % des Umsatzes verhängen – sagt für DGP Präsident des Amts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz Marek Niechciał. Konsequenzen? Theoretisch kann die Gesamtstrafe im Rahmen eines Bescheids sogar den ganzjährigen Umsatz des Unternehmers verschlingen! Und was wichtig ist, der Präsident nimmt eine solche Auslegung nicht nur an, sondern wendet sie auch immer kühner an. Wie er uns bestätigte, wurden erst in den letzten Monaten in zwei Fällen Sanktionen verhängt, die das Limit sogar mehrfach überschritten haben. Darüber hinaus verfügt er sogar bereits über ein Urteil des Gerichts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz, das die Richtigkeit einer solchen Vorgehensweise bestätigt.

Ob der neue Ansatz des Amts der richtige ist? Die Meinungen von Rechtsexperten und Wirtschaftsvertretern sind geteilt. Einige Anwälte glauben, dass hier eine Gefahr lauern könnte. Schließlich kann der Präsident Unternehmen nicht nur streng genug bestrafen, um sie in Ordnung zu bringen, sondern auch ein Unternehmen bewusst vom Markt eliminieren. Und das ist nicht günstig für den Wettbewerb – fügt Bernardeta Kasztelan-Świetlik, Rechtsberaterin von GESSEL, ehemalige Vizepräsidentin des Amts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz hinzu. Auf der anderen Seite räumt sie jedoch ein, dass dies die einzige Möglichkeit sein könnte, diejenigen Unternehmen vom Markt zu beseitigen, die den Betrug von Kunden zum Geschäft gemacht haben.

Eines ist sicher: Sowohl Befürworter als auch Gegner der neuen Bestrafungspolitik des Amts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz geben zu, dass die Bestimmung über das Limit der Strafen ungenau ist und eine doppelte Auslegung zulässt. (…)

EXPERTENMEINUNGEN

Zu hohe Strafen können den Markt ausschalten, was für den Wettbewerb ungünstig ist

Bernadeta Kasztelan-Świetlik
Rechtsberater, Partner bei Gessel,
Vizepräsidentin des Amts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz in den Jahren 2014-2017 

Die Höhe der vom Präsidenten des Amts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz verhängten Strafen hat immer schon für große Emotionen gesorgt. Während der geführten Verfahren versuchten die Unternehmer, mit unterschiedlichen Ergebnissen vorherzusagen, wie hoch die Sanktion sein könnte. Basierend auf dem Inhalt von Art. 106 des Gesetzes über Wettbewerbs- und Verbraucherschutz war bekannt, dass die gegen einen Unternehmer verhängte Strafe für die Anwendung wettbewerbsbeschränkender Praktiken, die Nichtmitteilung der Absicht der Konzentration oder den Verstoß gegen kollektive Verbraucherinteressen 10 % des im Geschäftsjahr vor dem Jahr der Auferlegung der Strafe erzielten Umsatzes nicht überschreiten darf. Wie wir in den Erläuterungen zur Festsetzung von Geldbußen in Fällen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Praktiken lesen, wird – wenn die auf der Grundlage von Erläuterungen festgelegte Geldstrafe diesen Wert überschreitet – diese auf den Höchstbetrag, d. h. 10 % des Umsatzes, festgesetzt. Eine ähnliche Ansicht ist in den Leitlinien der Europäischen Kommission von 2006 zu finden: „Für jedes Unternehmen und jeden Verband von Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt sind, gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung 1/2003, darf der Endbetrag der Geldbuße unter keinen Umständen 10 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes überschreiten”. Es stellt sich die Frage nach dem Anwendungsbereich dieser Beschränkung, wenn die Behörde in einem Bescheid mehr als eine Geldstrafe verhängt.

Im Urteil vom 3. April 2019 (Rechtssache PZU Życie, C-617/17) stellte der Gerichtshof der Europäischen Union auf die präjudizielle Frage des Obersten Gerichts fest, dass in ein und derselben Entscheidung zwei Strafen verhängt werden können, die nationale Wettbewerbsbehörde jedoch sicherstellen muss, dass diese Strafen – zusammengenommen – in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Zuwiderhandlung stehen. Es sollte betont werden, dass der Präsident des Amts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz in diesem Fall feststellte, dass die von der PZU Życie angewandte Praxis sowohl gegen nationales als auch gegen EU-Wettbewerbsrecht verstieß. In der Begründung der Entscheidung heißt es, dass die Geldbuße in Höhe von 50 Mio. PLN aus Folgendem besteht: einer Sanktion wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts (ca. 33 Mio. PLN) und separat – wegen Verstoßes gegen EU-Recht (ca. 17 Mio. PLN). Weder das Gericht noch die polnischen Gerichte haben sich mit der Frage der Beschränkung des maximalen Strafmaßes auf 10 % der Umsätze befassxt, weil die vom Präsidenten der UOKiK verhängte Sanktion nur 0,5 Prozent des Unternehmensumsatzes ausmachte.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Höchststrafe in einer Situation angewendet werden kann, in der sie in einer Entscheidung für mehrere Verstöße verhängt wird: bezieht sich in diesem Fall die 10%-Schwelle auf jede Praxis einzeln oder auf die Gesamtsumme der vom Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz im Rahmen eines Bescheids verhängten Strafen? Obwohl das Gesetz über Wettbewerbs- und Verbraucherschutz – im Gegensatz zu den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs – keine Festsetzung einer Gesamtstrafe im Bescheid vorsieht, sollte meines Erachtens ein analoger Ansatz gewählt werden. Andernfalls könnte der Gesamtbetrag der gegen den Unternehmer verhängten Geldbußen sein Einkommen übersteigen, wodurch er vom Markt ausgeschlossen würde. Und das ist definitiv nicht von Vorteil für den Wettbewerb!

Autoren: Joanna Pieńczykowska und Patryk Słowik

Den vollständigen Artikel (in polnischer Sprache) finden Sie in der Tageszeitung Gazeta Prawna (Wochenausgabe Gazeta Prawna) vom 18.10.2019.

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